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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

der Fa. Mauersberger und Fritzsche GmbH und Co. KG (Stand: 27.08.2010)

I. Allgemeines

Für unsere ( Mafrino, Besteller ) Bestellungen bzw. Einkäufe gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie ergänzend unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Andere Allgemeine Vertragsbedingungen erkennen wir, auch bei vorbehaltloser Annahme der Lieferung, nicht an. Diese AEB gelten für alle zukünftigen Bestellungen bzw. Einkäufe. Spätestens durch Bestätigung der Bestellung oder des Auftrages bzw. Lieferung der Ware bringt der Vertragspartner sein Einverständnis mit diesen AEB zum Ausdruck. Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen weder widersprechen, noch wenn wir vorbehaltlos die Bezahlung vornehmen. Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.

II. Bestellungen

  1. Anfragen sind grundsätzlich unverbindlich und stellen keine vertragsbindende Bestellung dar.
  2. Erteilt der Lieferant ein Angebot, sind darin sämtliche Kosten nach Grund und Höhe anzugeben. An das Angebot ist der Lieferant mindestens 48 Stunden gebunden. Wochenend- und Feiertage bleiben dabei unberücksichtigt.
  3. Der Vertrag kommt zustande, wenn das Angebot des Lieferanten innerhalb der Bindefrist durch eine Bestellung angenommen wird. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Absendung der Bestellung. Wird die Bestellung von einer schriftlichen Bestätigung des Lieferanten abhängig gemacht, kommt der Vertrag frühestens mit Zugang dieser Bestätigung des Lieferanten beim Besteller zustande.
  4. Bestellungen können grundsätzlich nur schriftlich erfolgen. Das Gleiche gilt für Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung, in elektronischer Form oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.
  5. Lieferverpflichtungen aufgrund von Bestellungen entstehen ohne nochmalige Bestätigung, wenn das Angebot des Lieferanten ohne Änderung angenommen wird. Wird das Angebot des Lieferanten mit Änderungen angenommen, kommt der Vertrag zustande, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 48 Stunden schriftlich widerspricht. Wochenend- und Feiertage bleiben dabei unberücksichtigt.

III. Angebotsunterlagen

An allen von uns überlassenen Unterlagen, Informationen und Daten behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Offenlegung oder Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, sind die gesamten Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Gespeicherte Daten sind zu löschen.

IV. Preise, Versand, Verpackung

1. Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für den Besteller kostenfrei.

2. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.Kosten für Verpackung, Fracht, Transport und Transportversicherung bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sowie die Mehrwertsteuer sind in den Preisen enthalten, jedoch gesondert auszuweisen. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

3. Auf Versandpapieren, Frachtbriefen und Artikelnummern, Lieferscheinen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns ist unsere Bestell-Nr. anzugeben. Lieferscheine und sonstige Versand- bzw. Frachtpapiere sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen und müssen enthalten:

  • Nummer der Bestellung
  • Menge und Mengeneinheit
  • Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht
  • Artikelbezeichnung und Artikelnummern sowohl des Lieferanten als auch des Bestellers
  • Restmenge bei zulässigen Teillieferungen.

Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tag des Versandes gesondert zu übermitteln. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Vorschrift entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

4. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, trägt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle der Lieferant.

5. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Umfang unter Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen oder behördlicher Anordnungen zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.

Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

V. Lieferumfang, Messmethoden, Schutzrechte, Datenschutz

  1. Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Bestellung. Teillieferungen sind nur zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch  hieraus nicht ergeben. Zulässige Teillieferungen berechtigen nicht zur Teilabrechnung. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns Mehr- oder Minderabrufe bis zu 10% der vereinbarten Bestellmenge vor.
  2. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, bedürfen unserer Zustimmung. Erhält der Lieferant Kenntnis von Änderungen, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er diese für unzulässig erachtet.
  3. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Mess- oder Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Messmethoden.
  4. Aufträge nach von uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Lieferanten ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Lieferant von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Lieferant. Dieser übernimmt insbesondere die Gewähr dafür, dass das zu liefernde Produkt für den vom Besteller geplanten Einsatz geeignet ist und die für diesen Einsatz notwendigen Eigenschaften und Anforderungen am Einsatzort erfüllt.
  5. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der europäischen Normen zum Datenschutz zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern sowie weiter zu geben, sofern dies im Zusammenhang der übertragenen Aufgaben steht.

VI. Lieferfrist, Lieferungen, Verzug

  1. Die vereinbarten Liefertermine, -orte und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der vollständige Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Teillieferungen sind nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung zulässig. Ist Abholung beim Lieferanten vereinbart, so hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für die Verladung und den Versand rechtzeitig bereitzustellen.
  2. Erkennbare Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Kommt der Lieferant in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir dann nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und vom Vertrag zurückzutreten. Zusätzlich sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 5 % des Nettobestellwertes der betreffenden Bestellung pro Kalenderwoche, höchstens jedoch 10 % des Nettobestellwertes der betreffenden Bestellung zu verlangen, welche auf entstandenen Schadenersatz angerechnet wird.
  3. Können der Besteller oder sein Erfüllungsgehilfe die Lieferung aus Gründen nicht rechtzeitig entgegennehmen, welche unvorhergesehen eintreten oder weder vom Besteller noch von seinem Erfüllungsgehilfen beeinflusst werden können, tritt Annahmeverzug erst nach Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist ein, welche ab Wegfall des Hinderungsgrundes zu laufen beginnt und mindestens 7 Kalendertage beträgt. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, beschränken sich die Schadenersatzansprüche des Lieferanten in jedem Fall auf 50 % des Wertes der Lieferung, deren Abnahme verzögert wurde.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, bei allen Lieferungen/Leistungen ebenso wie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten des Lieferanten entstehen. Der Lieferant ist verpflichtet, die für die zu liefernden Produkte geltenden Sicherheitsdatenblätter acht Werktage nach Bestätigung unserer Bestellung, spätestens jedoch bei Lieferung, zu übergeben. Der Lieferant stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass uns die Sicherheitsdatenblätter nicht, nicht vollständig oder verspätet geliefert werden. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
  5. Durch die Lieferung wird der Liefergegenstand übereignet. Ein Eigentumsvorbehalt wird ausgeschlossen, ebenso eine Abtretung von Forderungen unseren Kunden gegenüber.
  6. Aufträge nach von uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Lieferanten ausgeführt und bedürfen einer schriftlichen Abnahme. Eine Abnahme durch widerspruchslose Annahme oder Ingebrauchnahme wird ausdrücklich ausgeschlossen. Musterfertigungen bedürfen unserer schriftlichen Freigabe.

VII. Annullierungskosten und Auftragsänderung

Tritt der Lieferant von einem erteilten Auftrag zurück oder kündigt er diesen, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, zehn Prozent des Nettoauftragspreises für entgangenen Gewinn fordern. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Alle im Zusammenhang mit dem Auftrag entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

VIII. Leistungsstörungen, Haftung

  1. Die Einhaltung unserer Zahlungsverpflichtungen bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten. Schadenersatzansprüche des Lieferanten setzen ein Verschulden des Bestellers voraus. Bei schuldhafter Pflichtverletzung des Bestellers stehen dem Lieferanten die gesetzlichen Ansprüche zu, sofern nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist. Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Leistungen und Waren den Anforderungen nach Deutschen Bestimmungen und den in Deutschland bzw. dem Einsatzort der bestellten Ware vorherrschenden Bedingungen gerecht werden müssen. Dies schließt insbesondere ein, dass die Produkte frei von radioaktiven Stoffen sind und die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung für die uneingeschränkte Freigabe von festen Stoffen für eisenverwandte Nuklide nicht überschritten werden dürfen. Ebenfalls gewährleistet der Lieferant, dass die Produkte frei von gesundheitsgefährdeten Schwermetallen sind sowie der Restmagnetismus 8A/cm nicht überschreitet.
  2. Eine Haftungsbeschränkung des Lieferanten und seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen schuldhafter Pflichtverletzung wird grundsätzlich ausgeschlossen.
  3. Eine Haftung des Bestellers und seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen schuldhafter Pflichtverletzung wird grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Bestellers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und für sonstige Schäden aufgrund grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Bestellers oder grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Bestellers. Unsere etwaige Ersatzpflicht für Personen und Sachschäden ist im Falle fahrlässiger Schadensverursachung auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt.
  4. Produktbeschreibung und Produktspezifikationen stellen eine Zusicherung von Eigenschaften der Liefersache dar.

IX. Rechnungserteilung und Zahlung

  1. Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
  2. Die Zahlung erfolgt entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang. Verzug tritt frühestens nach entsprechender Mahnung ein.
  3. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen geschuldet sind, bilden Sie einen wesentlichen Bestandteil und müssen spätestens bei Anlieferung der Ware vorliegen. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt frühestens mit dem Eingang der geschuldeten Bescheinigung bei Mafrino.
  4. Treten nach Wirksamkeit des Vertragsabschlusses in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Lieferanten Umstände ein bzw. werden uns diese erst dann bekannt, die nach pflichtgemäßem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Lieferanten in Frage stellen, sind wir berechtigt, etwaige Voraus- oder Abschlagszahlungen von der Stellung angemessener Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
  5. Stehen uns gegenüber dem Lieferanten Ansprüche zu sind wir berechtigt, insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben oder die Aufrechnung zu erklären, ohne dass es auf die rechtskräftige Feststellung oder Anerkennung unserer Ansprüche ankommt.

X. Mängelgewährleistung

  1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
  2. Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Wir sind nicht verpflichtet, die gelieferte Ware sofort auf Mängel zu untersuchen. Mängel gelten als rechtzeitig gerügt, wenn die Rüge innerhalb einer Frist von 8 Werktagen, gerechnet ab Entdeckung des Mangels, beim Lieferanten eingeht. Abweichungen in Qualität und Quantität gegenüber der Bestellung gelten erst mit schriftlicher Bestätigung als genehmigt.
  3. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung stehen uns die gesetzliche Rechte, u.a. auf Rücktritt und Minderung zu. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche statt der Leistung.
  4. Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten – unbeschadet etwaiger Gewährleistungsverpflichtungen – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir auch ohne Abstimmung die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.        Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch etwaige Gewährleistungsverpflichtungen berührt werden. Alle erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
  5. Die Gewährleistungszeit beträgt 36 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt 27 Monate nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens vier Jahre nach der Lieferung. Satz 2 gilt entsprechend.
  6. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht im Betrieb bleiben können, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen.
  7. Der Gewährleistungsanspruch verjährt sechs Monate nach Erhebung innerhalb der in der Gewährleistungszeit erhobenen Mängelrüge, jedoch nicht vor deren Ende.
  8. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine vom Lieferanten bezogene Ware zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, auf erstes Anfordern Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst sämtliche Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Liefergegenstände werden nach unseren Vorgaben so gekennzeichnet, dass sie dauerhaft als Produkte des Lieferanten erkennbar sind. Der Lieferant ist verpflichtet, eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe zu versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.
  9. Eine Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Lieferanten ist ausgeschlossen.

XI. Lieferantenerklärung

  1. Vor Erstlieferung stellt der Lieferant sicher, dass wir unaufgefordert für das laufende Kalenderjahr eine Langzeitlieferantenerklärung mit Präferenzursprung erhalten. Die Langzeitlieferantenerklärung ist zu Beginn eines jeden Jahres unaufgefordert an uns zu übersenden. Treten im Laufe des Kalenderjahres Veränderungen ein, die Grundlage der Langzeitlieferantenerklärung sind, so sind wir hierüber unverzüglich zu informieren.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Schaden zu ersetzen, der uns dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Die Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten ein.
  4. Bei Erstbestellung oder Änderung von Gefahrstoffen hat der Lieferant ein EU-Sicherheitsdatenblatt kostenlos der Lieferung beizulegen.
  5. Der Lieferant erklärt und garantiert, dass er seinen Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn bezahlt. Beauftragt der Lieferant Drittunternehmen, hat er die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes diesen Drittunternehmen aufzuerlegen und erstattet dem Besteller sämtliche Aufwendungen, die dem Besteller dadurch entstehen, dass entweder der Lieferant oder die vom Lieferanten beauftragten Drittunternehmen gegen das Gebot der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes verstoßen.

XII. Werkzeuge, Eigentumsvorbehalt, Geheimhaltung

  1. Sofern wir Teile und Materialien beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen un- trennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass wir anteilmäßig Miteigentum erhalten; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die von uns beigestellten Teile und Materialien für andere als von uns angegebene Zwecke zu verwenden, insbesondere nicht die beigestellten Teile oder Materialien an Dritte zu übereignen.
  4. Wird Werkzeug nach Einzelvereinbarung für uns hergestellt, ist die Übernahme von Werk- zeugkosten durch uns gesondert zu vereinbaren. Der einmalige Werkzeugpreis enthält in diesem Fall alle Herstellkosten einschließlich eventueller Korrekturmaßnahmen und Bemusterungen. An Werkzeugen, die von uns gestellt werden, behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern ebenso etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen. Wird dies schuldhaft unterlassen, bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Eine über unsere Bestellung hinausgehende Fertigung ist nur auf Grund vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für die Weitergabe an Dritte von in unserem Auftrag gefertigter Teile, unabhängig vom Fertigungsstand. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  6. Mit Lieferung der Sache geht das Eigentum auf uns über. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird ausgeschlossen.

XIII. Schutzrechte

  1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  2. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes schriftliches Anfordern frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
  3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu  bewirken.
  4. Sämtliche im Rahmen der Auftragsausführung entstehenden Schutzrechte stehen uns zu. Der Lieferant verpflichtet sich zur Vornahme aller notwendigen Handlungen zur Sicherung dieser Schutzrechte zu unseren Gunsten.

XIV. Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand ist Nossen. Wir können den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
  2. Sofern sich aus Vertrag oder Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
  3. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Besteller, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, und uns gilt, unter Ausschluss des Rechtes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, Deutsches Recht.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ungültig sein, berührt dies das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Alternativ besteht die Verpflichtung der Parteien dahingehend, Bestimmungen zu vereinbaren, die dem gewollten entsprechen.