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Allgemeine Lieferbedingungen (ALB)

der Fa. Mauersberger und Fritzsche GmbH und Co. KG (10.06.2011)

I. Allgemeines

Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie ergänzend unsere Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB). Andere Allgemeine Vertragsbedingungen erkennen wir, auch bei vorbehaltloser Ausführung der Lieferung, nicht an. Diese ALB gelten für alle zukünftigen Lieferbeziehungen. Spätestens durch Entgegennahme oder Bezahlung unserer Ware bringt der Besteller sein Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Ausdruck. Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir Ihnen weder widersprechen, noch wenn wir vorbehaltlos liefern oder die Bezahlung annehmen.

Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, soweit wir diese schriftlich gemäß § 126 I BGB bestätigen. Gleiches gilt für jegliche Vertragsänderungen.

II. Angebot, Bestellungen

Angebote sind grundsätzlich freibleibend, sofern sich aus denselben nichts anderes ergibt. Bestellungen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Lieferverpflichtungen aufgrund von Bestellungen entstehen nur dann und in dem Umfang, in welchem die Bestellungen schriftlich bestätigt werden. Produktbeschreibung und Produktspezifikationen stellen keine Zusicherung von Eigenschaften der Liefersache dar.

III. Angebotsunterlagen

An allen von uns überlassenen Unterlagen, Informationen und Daten behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Offenlegung oder Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Nichterteilung des Auftrages sind die gesamten Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Gespeicherte Daten sind zu löschen. Unterlagen des Bestellers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir Lieferungen oder Leistungen übertragen wollen.

IV. Preise, Preisänderungen

  1. Grundsätzlich gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer sowie zuzüglich der Kosten für Zoll, Fracht, Verpackung und Versicherung. Mehrwertsteuern wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preise gelten für den Einzelauftrag, nicht rückwirkend oder für künftige Aufträge. Nachbestellungen sind neue Aufträge.
  2. Preiserhöhungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, marktmäßigen Einstandspreisen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Der Besteller ist in diesen Fall zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung 10 % übersteigt. Andernfalls ist ein Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen.
  3. Werden abweichend von Anfrage und Angebot mit der Bestellung Zeichnungen, Muster, Passstücke oder sonstige Gegenstände übergeben oder deren Erstellung und deren Anschaffung oder eine geänderte Bearbeitung erforderlich, als in Anfrage und Angebot angenommen, so bleibt eine Preiserhöhung vorbehalten.
  4. Bei kleinen Mengen behalten wir uns vor, Mindermengezuschläge in Rechnung zu stellen.

V. Lieferumfang, Messmethoden, Schutzrechte, Datenschutz

  1. Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch  hieraus nicht ergeben. Sie gelten als Erfüllung selbständiger Verträge und sind gesondert zu bezahlen. Bei verzögerter Bezahlung einer Teillieferung können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Bestellmenge vor. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, sind zulässig. Erhält der Besteller Kenntnis von Änderungen, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er diese für unzulässig erachtet. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Mess- oder Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Messmethoden.
  2. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller. Wir übernehmen insbesondere keine Garantie oder Gewähr dafür, dass das von uns zu liefernde Produkt für den vom Besteller geplanten Einsatz geeignet ist und die für diesen Einsatz notwendigen Eigenschaften und Anforderungen am Einsatzort erfüllt.
  3. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der europäischen Normen zum Datenschutz zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern sowie weiter zu geben, sofern dies im Zusammenhang der übertragenen Aufgaben steht. Wir sind ebenfalls berechtigt, vereinbarte Leistungen auf Dritte zu übertragen.

VI. Lieferfrist und Lieferungen

  1. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfristen setzt die vollständige Klärung aller technischen Fragen und Übergabe der dafür notwendigen Unterlagen voraus. Die Einhaltung der Frist erfordert den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Plänen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers. Ansonsten wird die Frist angemessen verlängert. Die von uns genannten Lieferfristen sind Circafristen. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte erfolgt die Bestimmung der Lieferfrist vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung, sofern die übertragenen Aufgaben nicht lediglich die Bearbeitung von seitens des Bestellers gelieferter Waren zum Gegenstand haben.
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb Lieferfrist zum Versand gebracht oder die Bereitstellung der Lieferung angezeigt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, gilt die Frist mit Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten. Bei Abrufaufträgen ist grundsätzlich so abzurufen, dass die letzte Lieferung spätestens ein Jahr nach Eingang der Bestellung bei uns erfolgt.
  3. Wird der Lieferant durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände gleich, welche ihm die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind: Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Krieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen oder rechtlichen Verhältnisse, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen, etwa durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtige Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen sowie Streiks, Arbeitskampf, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkung, gravierende Transportstörungen, z.B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel oder Fahrverbote und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen. Sie gelten als höhere Gewalt befreien für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur Lieferung.
  4. Über- bzw. Unterlieferungen bis zu zehn Prozent der bestellten bzw. bestätigten Liefermengen bleiben vorbehalten. Mengenunterschiede können sich aus den Abnahmeverpflichtungen bei Vorlieferanten ergeben. Die Abtretung von Lieferansprüchen ohne unsere schriftliche Zustimmung ist unzulässig.

VII. Annullierungskosten und Auftragsänderung

Tritt der Besteller von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, zehn Prozent des Nettoverkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Alle im Zusammenhang mit dem Auftrag entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Auftragskürzungen behalten wir uns vor, den Teilepreis der tatsächlichen Liefermenge anzupassen.

VIII. Verpackung

Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Die Weiterverpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungen werden Eigentum des Bestellers. Mehrwegverpackungen sind kostenfrei an unseren Geschäftssitz in Nossen zurück zu senden.

IX. Gefahrtragung und Transport

  1. Die Gefahr für unsere Leistungen übernimmt der Besteller mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Lieferwerks.
  2. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, unserer Wahl überlassen. Die Verpackung ist vertragsgemäß, wenn diese den Anforderungen nach Deutschem Recht entspricht. Ist der Kunde Zwischenhändler und soll die Ware außerhalb Deutschlands transportiert werden, sind abweichende Anforderungen an die Verpackung spätestens bei Vertragsschluß mitzuteilen.
  3. Grundsätzlich ist Lieferung ab Werk vereinbart.
  4. Der Versand der Ware erfolgt, sofern nicht schriftliche etwas anderes vereinbart wurde, durch Post, Paketdienst oder einen Frachtführer nach unserer Wahl. Wird unsere Leistung durch höhere Gewalt oder unabwendbare oder  von uns nicht zu vertretende Umstände vor Abnahme oder auf dem Transportweg beschädigt, so haben wir Anspruch auf Ersatz. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und uns davon Mitteilung gemacht werden.

X. Leistungsstörungen, Haftung, Lagerkosten

  1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Schadenersatzansprüche des Bestellers setzen ein Verschulden des Lieferanten voraus. Bei schuldhafter Pflichtverletzung des Lieferanten stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu, sofern nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist. Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Leistungen und Waren ausschließlich Anforderungen nach Deutschen Bestimmungen und den in Deutschland vorherrschenden Bedingungen gerecht werden müssen.
  2. Eine Haftung des Lieferanten und seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen fahrlässiger (einfache Fahrlässigkeit) Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten wird ausgeschlossen. Eine Haftung des Lieferanten und seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird grundsätzlich auf vorhersehbare, vertragstypische, Schäden des Bestellers beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und für sonstige Schäden aufgrund grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Lieferanten oder grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Eine Haftungserleichterung sowie eine Schadensbegrenzung zu Gunsten des Bestellers werden ausgeschlossen.
  3. Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers verzögert, beanspruchen wir, vorbehaltlich eines höheren Schadennachweises, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, insgesamt jedoch höchstens 6%.

XI. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Rechnungen für Warenlieferungen sind sofort fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer, schriftlicher Vereinbarung. Bei Wechselzahlung wird kein Skonto gewährt. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten, wobei Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung angenommen werden. Bei Schecks und Wechseln hat der Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Diskont-, Einzugs- sowie anderer Bankspesen zu tragen. Zahlungen werden zunächst auf unverzinsliche Kosten, dann auf verzinsliche Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die älteste Hauptforderung verrechnet. Mit Gegenforderungen darf der Besteller nur aufrechnen, sofern diese rechtskräftig anerkannt oder von uns bestätigt sind.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen. Wird dem nicht entsprochen, so können wir die Lieferung verweigern. Der Besteller wird von seiner Abnahmeverpflichtung jedoch nicht entbunden.
  3. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 8% Punkten über dem Basiszins p.a. fordern. Ein höherer Verzugsschaden kann nachgewiesen werden. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt ist oder von uns anerkannt wird. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
  4. Wird uns bekannt, dass Wechsel oder Schecks des Bestellers protestiert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, können wir auch noch nicht fällige Forderungen und solche Forderungen, für die ein Wechsel oder Scheck hingegeben wurde, sofort geltend machen. In diesen Fällen und wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden, können wir für zukünftige Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wahlweise besteht unsererseits das Recht zum Rücktritt.
  5. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen geltend eingeräumte Zahlungsziele nicht als Stundung. Bis Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzug des Bestellers jedoch ausgeschlossen. Der Rechnungsbetrag ist somit sofort mit Rechnungszugang zahlbar. Ebenfalls geschuldet wird grundsätzlich der Fälligkeitszins von 4% p.a. ab Lieferung der Ware gemäß § 641 IV BGB.
  6. Zahlt der Besteller trotz Verzug innerhalb einer zusetzenden Nachfrist nicht oder nicht vollständig ist der Lieferant berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die geschuldete Warenlieferung freihändig zu verwerten, bis durch die Erlöse sämtliche Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Besteller einschließlich der Kosten der Verwertung getilgt werden können. Rein vorsorglich erklärt der Besteller seine Zustimmung zu einer solchen Verrechnung.

XII. Mängelgewährleistung.

  1. Eine Mangelrüge gem. §§ 377, 378 HGB ist nur dann rechtzeitig, wenn diese innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Liefereingang, bei uns eingeht. Bei versteckten Mängeln gilt diese Frist ab Entdeckung des Mangels.
  2. Die Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Mehrkosten, welche durch Mangelbeseitigungsmaßnahmen außerhalb Deutschlands entstehen, trägt der Besteller. Schlagen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
  3. Die Gewährleistungspflicht beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt grundsätzlich auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  4. Für Serienteile (Rohteile), welche vom Besteller bereitgestellt und von uns lediglich bearbeitet werden gilt, dass wir zu einer Mangelkontrolle nicht verpflichtet sind und der Besteller im Falle von mangelhaften Serienteilen in gleicher Anzahl diese uns nochmals zum Zwecke der mangelfreien Bearbeitung kostenlos bereitstellt. Wurden diese mangelhaften Serienteile von uns bereits bearbeitet, schuldet der Besteller die dafür vereinbarte Vergütung zusätzlich. Werden die Serienteile von uns mangelhaft bearbeitet, trägt bis zu einem Mangelanteil von 3 % pro Lieferung der Besteller die Kosten für eine entsprechende Ersatzbereitstellung und erhält keinen Schadenersatz für die wegen Mängeln unbrauchbaren Serienteile. Darüber hinaus tragen wir die jeweiligen Kosten und Schadenersatzansprüche des Bestellers im Rahmen unserer Haftung. Sind die vom Besteller gelieferten Serienteile bereits mangelhaft und tritt ein von uns verursachter Mangel lediglich hinzu, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

XIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Gesamthaftung, Rücktritt

  1. Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, soll der Vertrag angepasst werden. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche des Bestellers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten oder Ansprüche des Bestellers aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Gleiches gilt für anfängliches Unvermögen oder Unmöglichkeit. Die Haftungseinschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, dass der Besteller nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferte Ware berechtigt.

XIV. Werkzeuge

Von uns hergestellte oder vom Besteller bezahlte Werkzeuge und Sondereinrichtungen gehen in unser Eigentum über und bleiben auch in unserem Besitz. Wir dürfen solche Werkzeuge und Sondereinrichtungen anderweitig verwenden oder verschrotten, wenn der Besteller die daraus hergestellten Waren drei Jahre nicht mehr abgenommen hat. Der Besteller verzichtet insoweit auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen.

XV. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung bis zum Ausgleich aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden Forderung vor, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen. Besteht der Auftrag lediglich in der Bearbeitung der vom Besteller bereitgestellten Rohteile, überträgt der Besteller das Eigentum an diesen Rohteilen mit Übergabe an den Lieferanten zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten gegenüber dem Besteller.
  2. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten. In der Zurückhaltung der Lieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir bestätigen dies ausdrücklich schriftlich.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer, Wasser, Sturm, Einbruchdiebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadensfalle entstehende Ansprüche tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Der Besteller darf die gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen, sofern er mit seinem Vertragspartner bezogen auf aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen weder ein Abtretungsverbot vereinbart  noch in sonstiger Weise vorrangig zu Gunsten Dritter über diese Forderungen verfügt hat. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist und, ob die Weiterveräußerung berechtigt ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses zwischen Besteller und dessen Abnehmer bezieht sich die vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf die anerkannten Salden sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Der Besteller darf die Forderungen auch nach der Abtretung einziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt oder eine Zahlungseinstellung zu verzeichnen ist.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Besteller wird vor Eigentumsübergang stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstanden Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefersache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. Alle vorgenannten Abtretungen dienen zur Sicherung unserer gesamten Forderungen aus der Gesamtheit unserer Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller. Dieser hat jedoch einen Anspruch auf Rückübertragung, soweit ein Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn der Wert der Sicherheiten die bestehenden Forderungen um 20 % übersteigt.
  8. Der Besteller hat es zu unterlassen, mit seinem Auftraggeber ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Verstößt der Besteller dagegen, hat er dies uns sofort mitzuteilen und es zu unterlassen, die gelieferte Sache bis zur vollständigen Bezahlung weiter zu liefern, zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen, umzubilden oder in unbewegliche Sachen zu verbauen.

XVI. Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand ist Nossen. Wir können den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
  2. Sofern sich aus Vertrag oder Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
  3. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Besteller, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, und uns gilt, unter Ausschluss des Rechtes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, Deutsches Recht.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALB ungültig sein, berührt dies das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Alternativ besteht die Verpflichtung der Parteien dahingehend, Bestimmungen zu vereinbaren, die dem Gewollten entsprechen.